§ 34 DPL 1972 Dienstkleidung

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Einem Beamten ist eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn seine Tätigkeit

a)

das Tragen der Dienstkleidung zwingend erfordert,

b)

eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleider verursacht oder

c)

eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.

(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden (z. B. bei Beamten der Dienstzweige 19, 29 und 32).

(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum des Beamten ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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