(1) Die Beamten der Verwendungsgruppe A (höherer Dienst) werden den Dienstklassen III bis IX, die der Verwendungsgruppe K8 (höherer Dienst) den Dienstklassen III bis VIII, die den Verwendungsgruppen B, K7 (gehobener Dienst) den Dienstklassen II bis VII, die der Verwendungsgruppen C, K6 (Fachdienst) den Dienstklassen I bis V, die der Verwendungsgruppen D, K5, K4 (mittlerer Dienst) den Dienstklassen I bis IV und die der Verwendungsgruppen E, K3, K2, K1 (Hilfsdienst) den Dienstklassen I bis III zugewiesen.
(2) Den zur Unterstützung der Bezirkshauptmänner bei der Leitung des inneren Dienstes eingesetzten Beamten der Verwendungsgruppe C,
leitenden Verwaltungsbeamten der NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime der Verwendungsgruppe C und | ||||||||||
leitenden Beamten des Straßen-(Brücken-)meisterdienstes der Verwendungsgruppe K6 kann die Dienstklasse VI zugewiesen werden. Der Amtstitel sowie die Funktionsbezeichnung bleiben dabei unverändert. |
(3) Die Beamten der übrigen Verwendungsgruppen werden keinen Dienstklassen zugewiesen.
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