(1) Erfordernis für die Aufnahme sind die bei den einzelnen Dienstzweigen jeweils angeführten Aufnahmebedingungen.
(2) Wird in einzelnen Dienstzweigen die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
a) | nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.Nr. 142/1969, | |||||||||
b) | in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder | |||||||||
c) | durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung). |
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