(1) Die Beamten erhalten je nach ihrem Dienstzweig folgende Reisebeihilfe, ausgedrückt in einem Faktor (Vielfaches der Tagesgebühr):
Nr. des Dienstzweiges | Höhe der Reisebeihilfe | |
19 | 1. Faktor 12 |
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2. Faktor 0,75 | für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 17. Tag, soferne bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden; | |
3. Faktor 15 | als Höchstbetrag (1. und 2.). | |
32 | 1. Faktor 9,4 |
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2. Faktor 0,67 | für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, soferne bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden; | |
3. Faktor 15 | als Höchstbetrag (1. und 2.). | |
72 | 1. Faktor 9 |
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2. Faktor 0,75 | für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, soferne bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden; | |
3. Faktor 15 | als Höchstbetrag (1. und 2.). |
(2) Die sich gemäß Abs. 1 ergebenden Beträge sind auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.
(3) Benützt ein Beamter mit Anspruch auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, so erhält er das Kilometergeld nach § 101 NÖ LBG. Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten nach §102 NÖ LBG ersetzt.
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