§ 177 DPL 1972 Verwaltungsdienstzulage und Dienstalterszulage

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt monatlich eine Verwaltungsdienstzulage im Ausmaß von 10 % des Gehaltes (§ 176 Abs. 2) der Gehaltsstufe 11.

(2) Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, das die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt nach vier Jahren, die es in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

(3) Eine Dienstalterszulage gebührt allerdings nur dann, wenn die Vorrückung nicht nach § 176 Abs. 4 gehemmt ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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