§ 79 DPL 1972 Ablösung des Ruhebezuges

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem Beamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn

a)

berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und

b)

die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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