(1) Die gemäß den §§ 7 Abs. 5 oder 65 DPL 1972, LGBl. 2200–7, eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befindet, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1978 stellt.
(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nach dem 31. Dezember 1978 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
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