(1) Änderungen im 3. und 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn
1. | auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder | |||||||||
2. | sie von Ruhebezügen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. | |||||||||
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. |
(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des vorläufigen Anpassungsrichtwertes (§ 108 Abs. 6 ASVG) für das Anpassungsjahr, der Regelung des § 108f Abs. 2 ASVG und des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e ASVG) festzusetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, so hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Zur Wertsicherung der Leistungen an Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger kann die Landesregierung durch Verordnung solchen Leistungsempfängern, die keinen Anspruch auf Ergänzungszulage haben und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, einen Wertausgleich und seine Auszahlungstermine festsetzen, wenn die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abs. 2 die Erhöhung der Verbraucherpreise (§ 299a ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2000) nicht erreicht. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung, die nach sozialen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann. Die Gesamtaufwendungen für den Wertausgleich dürfen höchstens die Differenz zwischen den Kosten der Erhöhung nach Abs. 2 mit dem Anpassungsfaktor und den angenommenen Kosten der Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise betragen.
(5) Wenn in diesem Gesetz feste Beträge mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen sind, ist diese Erhöhung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, dass ihr der am 31. Dezember des Vorjahres in Geltung gestandene Betrag zugrundezulegen ist.
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