Für Beamte der Dienstzweige Nr. 32 (Gehobener Fürsorgedienst), Nr. 52 (Kindergartenaufsichtsdienst) und Nr. 53 (Kindergartendienst), die sich am 1. September 1990 bereits im dauernden Ruhestand befinden, bleibt die zuletzt ermittelte Ruhegenußbemessungsgrundlage aufrecht. Dies gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen solcher Beamten sinngemäß.
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