Art. 15 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Für Beamte der Dienstzweige Nr. 32 (Gehobener Fürsorgedienst), Nr. 52 (Kindergartenaufsichtsdienst) und Nr. 53 (Kindergartendienst), die sich am 1. September 1990 bereits im dauernden Ruhestand befinden, bleibt die zuletzt ermittelte Ruhegenußbemessungsgrundlage aufrecht. Dies gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen solcher Beamten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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