§ 122 DPL 1972 § 122

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Beamte hat die Zulassung zur Prüfung bei der hiefür eingerichteten Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.

(2) Wird dem Prüfungswerber in der Prüfungsvorschrift die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet in dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung anzuführen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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