(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 7 Abs. 4 Z 7 1. und 4. Fall auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Stichtages gemäß § 7 berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Stichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten Satz erfassten Beamten zusteht.
(2) Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union, wirksam.
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