§ 16 DPL 1972 Allgemeine Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die im § 12 genannten Zeiträume werden durch die Anrechnung ein Teil der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Diese Anrechnung wirkt für das Ausmaß der Abfertigung, für die Begründung des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß gelten nur für die Vollbeschäftigung; bei teilweiser Beschäftigung richtet sich das Ausmaß der Anrechnung nach dem Umfang der Tätigkeit.

(3) Die Anrechnung wird mit dem Tage der Versetzung bzw. des Übertrittes in den Ruhestand (zeitlichen Ruhestand), des Todes oder des Abgängigwerdens wirksam.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 DPL 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 DPL 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 DPL 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 DPL 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 DPL 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 DPL 1972
§ 17 DPL 1972