§ 179 DPL 1972 Leitungszulage

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, dem Leiter einer Außenstelle, dem Leiter der Evidenzstelle sowie dem Vorsitzenden eines Senates des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine monatliche, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Leitungszulage. Sie beträgt

 

für die Präsidentin oder den Präsidenten

28 %

für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten

11 %

für den Leiter einer Außenstelle

8 %

für den Leiter der Evidenzstelle

8 %

und

für den Vorsitzenden eines Senates

8 %

 

des Gehaltes (§ 176 Abs. 2) der Gehaltsstufe 11 zuzüglich Verwaltungsdienstzulage (§ 177) und Allgemeiner Dienstzulage (§ 178).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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