(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des § 76a mit den in Abs. 3 bis Abs. 9 festgelegten Maßgaben ermittelt.
(2) Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (§ 16 Abs. 2) das für den vollen Ruhegenuß erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten und angerechneten Zeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl auszudrücken. Diese ist sodann anläßlich einer Versetzung in den Ruhestand, die nach dem 1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,0555. Eine Aufwertung ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschritten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht wird.
(3) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in § 76a Abs. 3 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr | Zahl |
2005 | 12 |
2006 | 24 |
2007 | 36 |
2008 | 48 |
2009 | 60 |
2010 | 72 |
2011 | 84 |
2012 | 96 |
2013 | 108 |
2014 | 120 |
2015 | 132 |
2016 | 144 |
2017 | 156 |
2018 | 168 |
2019 | 180 |
2020 | 192 |
2021 | 204 |
2022 | 216 |
2023 | 228 |
2024 | 240 |
2025 | 252 |
2026 | 264 |
2027 | 276 |
2028 | 300 |
2029 | 324 |
2030 | 348 |
2031 | 372 |
2032 | 408 |
2033 | 444 |
(4) Gebührt ein Ruhegenuß oder ein Versorgungsgenuß nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 76a Abs. 4 folgende Anzahl von Monaten:
Jahr | Zahl |
2005 bis 2009 | 60 |
2010 | 72 |
2011 | 84 |
2012 | 96 |
2013 | 108 |
2014 | 120 |
2015 | 132 |
2016 | 144 |
2017 | 156 |
2018 | 168 |
2019 | 180 |
2020 | 192 |
2021 | 204 |
2022 | 216 |
2023 | 228 |
2024 | 240 |
2025 | 252 |
2026 | 264 |
2027 | 276 |
2028 | 300 |
2029 | 324 |
2030 | 348 |
2031 | 372 |
2032 | 408 |
2033 | 444 |
Wird die Versetzung in den Ruhestand bis zum 30. Juni 2025 wirksam, setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 abweichend von Abs. 4 Einleitungssatz aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Beamte kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist. |
(5) Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß unter Anwendung des § 76 zu ermitteln und dem unter Anwendung des § 76a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis Abs. 4 zu ermittelnden Ruhegenuß gegenüberzustellen.
(6) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 7 oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der §§ 76a Abs. 2 letzter Satz, 77 Abs. 2 letzter Satz, 91a Abs. 5 letzter Satz, Art. XXII Abs. 1 Z 2 vorletzter Satz und Art. XXIII Abs. 1 vorletzter Satz der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(7) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von € 2.034,8, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. | Zunächst ist der Ruhegenuß vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken. | |||||||||
2. | Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von € 2.034,8 liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren. | |||||||||
3. | Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.034,8 entspricht. | |||||||||
4. | Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(8) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von € 2.034,8 nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. | Vom Vergleichsruhegenuß sind zunächst 25 % von € 2.034,8 abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21.801,9 zu dividieren. | |||||||||
2. | Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen. | |||||||||
3. | Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(9) Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 7 oder 8.
(10) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr - erstmals für das Jahr 2004 - die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Abs. 8 Z 1 mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 58 zu erhöhen und die Erhöhung durch Verordnung festzustellen.
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