(1) Dem Beamten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des im Monat der Auszahlung gebührenden Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß § 50 Abs. 10). Ein allfälliger Kinderzuschuß ist zu berücksichtigen. Steht ein Beamter (Hinterbliebener) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis) jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis).
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Abs. 1 dritter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
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