Art. 21 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Auf Beamte, die

1.

vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zum Land eingetreten und

2.

seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zum Land gestanden

sind, sind die Regelungen des § 7 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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