Auf Beamte, die
1. | vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zum Land eingetreten und | |||||||||
2. | seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zum Land gestanden | |||||||||
sind, sind die Regelungen des § 7 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
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