Art. 2 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die mit Aufgaben der Amtsvormundschaft betrauten Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, im Dienstzweig Nr. 31 (gehobener Jugendfürsorgedienst) der Aufnahme- und Amtstitelverordnung 1964, LGBl. Nr. 54/1965, befinden, sind mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in den Dienstzweig Nr. 31 (gehobener Jugendwohlfahrtsdienst) der Dienstzweigeordnung, alle übrigen Beamten des Dienstzweiges Nr. 31 der AAV 1964 in den Dienstzweig Nr. 32 (gehobener Jugendfürsorgedienst) der Dienstzweigeordnung zu überstellen. Bei der Überstellung von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe KL2V erfolgt die Einstufung eines Beamten, der sich in den Dienstklassen II, III oder IV befindet, durch Vergleich des bisherigen Gehaltes mit dem Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe, wobei das neue Gehalt das bisherige Gehalt mindestens erreichen muß. Wenn es für den Beamten günstiger ist, hat die Überstellung auf Grund des für ihn ermittelten Stichtages zu erfolgen. Für Beamte in höheren Dienstklassen bleibt der Dienstzweig Nr. 31 der AAV 1964 bestehen; ihnen gebührt auch die Dienstzulage gemäß § 66 DPL 1966; auf sie ist § 183 Abs. 7 und 8 anzuwenden.

(2) Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, im Dienstzweig Nr. 32 (Jugendfürsorgedienst) der AAV 1964 befinden, sind mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in den Dienstzweig Nr. 32 der Dienstzweigeordnung zu überstellen, wenn sie ein Diplom als Fürsorger besitzen und ihre Berufsausbildung vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen haben; hiebei hat die Einstufung nach dem ab dem Stichtag zurückgelegten Zeitraum zu erfolgen.

(3) Von den Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, im Dienstzweig Nr. 11 (Bau- und technischer Fachdienst) der AAV 1964 in der Fassung LGBl. Nr. 377/1968 befinden, sind die Lehrmeister und Oberlehrmeister sowie die als Erzieher verwendeten technischen Fachinspektoren und technischen Fachoberinspektoren in den Dienstzweig Nr. 49 (gewerblicher Erzieherfachdienst) der Dienstzweigeordnung zu überstellen.

(4) Für die im Artikel IV Abs. 3 der DPL-Novelle 1968, LGBl. Nr. 367, genannten Beamten gelten die Dienstzweige Nr. 41 (gehobener Erzieherdienst) und Nr. 42 (Erzieherfachdienst) der AAV 1964, LGBl.Nr. 54/1965.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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