§ 129 DPL 1972 Anlaß für die Beurteilung

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Beamte der Verwendungsgruppen A, K8, B, K7, C und K6 sind zu beurteilen, wenn nach Meinung des Dienststellenleiters oder des Beamten das Ergebnis der letzten Beurteilung nicht mehr zutrifft. Bis zur ersten Feststellung, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht erbracht wurde, wird der zu erwartende Arbeitserfolg als erbracht vermutet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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