§ 54 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Art. XXXII Abs. 1 der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.Der Beamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Art. römisch 32 Absatz eins, der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:

 

anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55 %

anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05 %

Beitragssatz für Beamte der Geburts-jahrgänge

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG

ab 1978

 

 

10,25 %

0,00 %

1977

 

 

10,68 %

5,90 %

1976

 

 

10,69 %

6,12 %

1975

 

 

10,71 %

6,35 %

1974

 

 

10,73 %

6,57 %

1973

 

 

10,74 %

6,79 %

1972

 

 

10,76 %

7,01 %

1971

 

 

10,77 %

7,23 %

1970

 

 

10,79 %

7,45 %

1969

 

 

10,81 %

7,67 %

1968

 

 

10,82 %

7,89 %

1967

 

 

10,84 %

8,11 %

1966

 

 

10,85 %

8,33 %

1965

 

 

10,87 %

8,56 %

1964

 

 

10,89 %

8,78 %

1963

 

 

10,90 %

9,00 %

1962

 

 

10,92 %

9,22 %

1961

 

 

10,93 %

9,44 %

1960

12,26 %

10,79 %

10,95 %

9,66 %

1959

12,31 %

11,22 %

10,97 %

9,88 %

1958

12,35 %

11,47 %

10,98 %

10,10 %

1957

12,40 %

11,73 %

11,00 %

10,32 %

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG.
  1. (3)Absatz 3Die Bemessungsgrundlage besteht aus
    1. a)Litera adem Dienstbezug und
    2. b)Litera bden ruhegenussfähigen Nebengebühren.
    § 63 Abs. 2 letzter Satz NÖ LBG gilt sinngemäß.Paragraph 63, Absatz 2, letzter Satz NÖ LBG gilt sinngemäß.
  2. (4)Absatz 4Der Beamte hat den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung (ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kinderzuschusses ) zu entrichten. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.Der Beamte hat den Pensionsbeitrag in der in Absatz 2, angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung (ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kinderzuschusses ) zu entrichten. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für die Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
  3. (5)Absatz 5Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt:
    1. a)Litera agänzlich, wenn der Beamte vor der Anstellung auf seinen Ruhegenuß und einen allenfalls noch ihm gebührenden Versorgungsgenuß uneingeschränkt verzichtet hat,
    2. b)Litera bfür die Zeit eines Urlaubes, der dem Beamten unter der Bedingung gewährt wurde, dass die Urlaubszeit für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses nicht angerechnet wird.
  4. (6)Absatz 6Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
    1. 1.Ziffer einsKarenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder wegen Familienhospizfreistellung nach § 44b Abs. 1 Z 2 oder wegen Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 44c oder wegen Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 44d oderKarenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder wegen Familienhospizfreistellung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, oder wegen Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 44 c, oder wegen Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 44 d, oder
    2. 2.Ziffer 2Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem WG 2001, oder ZDG,
    keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
  5. (7)Absatz 7Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte während eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so sind dem Beamten die auf diese Zeit entfallenden Pensionsbeiträge bis zur Höhe des auf den jeweiligen Monat entfallenden Teiles des Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.
  6. (8)Absatz 8(entfällt durch LGBl. Nr. 52/2021)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,)
  7. (9)Absatz 9Der nach § 45 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung und von seinen ruhegenußfähigen Nebengebühren mit Ausnahme von mengenmäßigen Mehrdienstleistungsentschädigungen zu entrichten.Der nach Paragraph 45, Absatz 2, vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung und von seinen ruhegenußfähigen Nebengebühren mit Ausnahme von mengenmäßigen Mehrdienstleistungsentschädigungen zu entrichten.
  8. (10)Absatz 10Auf vor dem 1. Jänner 1957 geborene Beamte sind die §§ 54 und 76a Abs. 3 Z 1 sowie Art. XXII Abs. 1 Z 1 der Anlage B in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf vor dem 1. Jänner 1957 geborene Beamte sind die Paragraphen 54 und 76a Absatz 3, Ziffer eins, sowie Art. römisch 22 Absatz eins, Ziffer eins, der Anlage B in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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