Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wenn ein Beamter Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozeß hat und die Prozeßführung auch im dienstlichen Interesse liegt, sind ihm die Prozeßkosten einschließlich der angemessenen Kosten seines Rechtsanwaltes zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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