(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist § 15 Abs. 3 in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) (entfällt)
(3) § 94 Abs. 8, § 58 Abs. 2 und Art. XXX Abs. 4 der Anlage B gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2006 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem 3. und 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes haben.
(4) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
(5) Auf Antrag des nach dem 31. Dezember 1955 geborenen Beamten sind Zeiträume gemäß § 12 Abs. 1 lit.h bis lit.j nachträglich auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen, die er gemäß § 13 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Wird der Bemessungsbescheid später als 5 Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftig, bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Beamten für jenen Monat gebührt, in dem die Rechtskraft des Bemessungsbescheides eintritt, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten entspricht dem Pensionsbeitrag nach § 54 Abs. 2 und Abs. 10.
(6) § 20 ist in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung auf bis zu diesem Zeitpunkt in den zeitlichen Ruhestand versetzte Beamte auf die Dauer dieses Ruhestandes weiter anzuwenden. Abweichend von § 52 Abs. 3 2. bis 4. Satz in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung ist § 20 Abs. 1 lit.a in Verbindung mit Abs. 2 bis Abs. 4 auch auf nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte anzuwenden.
(7) Auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich bis zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, ist § 57 in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter anzuwenden.
(8) Am 30. Juni 2006 anhängige Verfahren nach dem IV. und VII. Teil DPL 1972 sind nach den vor dem 1. Juli 2006 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(9) Eine Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land nach diesem Gesetz kann ab dem 1. Juli 2006 nur noch für solche Personen erfolgen, die bis zu ihrer Aufnahme in einem Dienstverhältnis nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), LGBl. 2300, gestanden sind.
(10) Auf vor dem 1. Jänner 1956 geborene Beamte und auf Beamte, deren Vorrückungsstichtag bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand seine Grundlage in § 7 dieses Gesetzes vor der Kundmachung der Fassung LGBl. 2200-70 hat, ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 21 Abs. 2 lit. e § 76 Abs. 8a in der Fassung LGBl. 2200-66 weiter anzuwenden. Werden diese Beamten nach § 21 Abs. 2 lit. b in den Ruhestand versetzt, gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass sich das Ausmaß der Kürzung bis zum Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 lit. e, lägen nicht die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 lit. b vor, nach § 76 Abs. 8 1. Satz dieses Gesetzes, sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80a dieses Gesetzes zusätzlich nach den §§ 147 Abs. 2 und 148 Abs. 2 NÖ LBG, bemisst.
(11) § 94 Abs. 9 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
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