§ 30d DPL 1972 Tägliche Ruhezeiten

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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