(1) Von den Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1968, LGBl. Nr. 367, im Dienstzweig “Erzieherfachdienst“ (K6, 42) befinden, sind die Lehrmeister, Oberlehrmeister, technischen Inspektoren und technischen Oberinspektoren in den Dienstzweig “Bau- und technischer Fachdienst“ (C, 11) zu überstellen. Die übrigen Beamten dieses Dienstzweiges, die sich in den Dienstklassen I und II befinden, sowie die Beamten des Dienst-zweiges “Gehobener Erzieherdienst“ (K7, 41), die sich in den Dienstklassen II und III befinden, sind gemäß Art. I Z 20 (§ 65 Abs. 14 DPL 1972) in die Verwendungsgruppen KL3 bzw. KL2V zu überstellen.
(2) Die Überstellungen gemäß Abs. 1 sind mit 1. Oktober 1968 durchzuführen.
(3) Für die in Abs. 1 nicht genannten Beamten in den Dienstzweigen “Gehobener Erzieherdienst” und “Erzieherfachdienst” bleiben die Verwendungsgruppen K7 bzw. K6 aufrecht.
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