Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Ergibt sich aus den Besonderheiten eines Dienstzweiges die Notwendigkeit, einen Vorbereitungskurs einzurichten, so können in den Prüfungsvorschriften nähere Bestimmungen über seine Einrichtung, Leitung und Durchführung, über die Zulassung, die Gegenstände und die Dauer erlassen werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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