Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Beamte des Dienstzweiges 24 sind berechtigt, abweichend von den mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für diesen Dienstzweig vorgesehenen Amtstitel weiterhin ihre bisherigen Amtstitel zu führen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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