§ 55 DPL 1972 Beziehen von Ruhe-(Versorgungs-)bezügen im Ausland

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ruhe- und Versorgungsgenüsse können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung des Ruhebezugsberechtigten kann der Ruhebezug an seine im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.

(2) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuß darstellt (§ 78 lit.a), vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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