(1) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Prüfungskommissären zu prüfen. Der Vorsitzende kann bestimmen, daß die Prüfung, ausgenommen eine Wiederholungsprüfung gemäß § 128 Abs. 6, vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsvorschrift kann vorsehen, daß der Vorsitzende des Prüfungssenates einen oder mehrere Gegenstände zu prüfen hat. Darüber hinaus ist der Vorsitzende des Prüfungssenates berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(3) Bei der praktischen Prüfung haben – sofern die Prüfungsvorschrift nicht die Anwesenheit aller Mitglieder anordnet – die Prüfungskommissäre anwesend zu sein, deren Fachgebiete Gegenstand der praktischen Prüfung sind.
(4) Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, als Zuhörer zugelassen.
(5) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Prüflings soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.
0 Kommentare zu § 127 DPL 1972