§ 82e DPL 1972 Meldung des Einkommens

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Jeder Bezieher eines gemäß § 82c erhöhten oder nach § 82d verminderten Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist jährlich einmal aufzufordern, sein Einkommen zu melden.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so ist der den Prozentsatz gemäß § 82b Abs. 2 überschreitende Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 9 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt hat oder das Einkommen auf andere Weise ermittelt wurde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82e DPL 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82e DPL 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 82e DPL 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82e DPL 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82e DPL 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DPL 1972 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 82d DPL 1972
§ 82f DPL 1972