(1) Der Beamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.
(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, so haben der Beamte oder seine Rechtsnachfolger dasselbe über Aufforderung der Landesregierung binnen drei Monaten zu räumen. Die Räumung kann auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Landesregierung auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Beamte im Ruhestandsverhältnis und für Hinterbliebene (Angehörige).
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