(1) Für Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist, stehen, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. | anstelle § 76 Abs. 1, § 76a Abs. 1 erster Satz und § 76b Abs. 1 erster Satz: | |||||||||
Dem in den Ruhestand versetzten Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. | ||||||||||
2. | anstelle von § 76 Abs. 7: | |||||||||
Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren bis zum 31. Dezember 2006 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich | ||||||||||
a) | für weitere vor dem 1. Jänner 2007 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und | |||||||||
b) | für nach dem 31. Dezember 2006 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 1,667 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um 0,139 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat. | |||||||||
Der Ruhegenuss von Beamten, die am 1. Jänner 2007 noch nicht 10 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht haben, beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Neben diesem aliquoten Teil beträgt der jährliche Steigerungsbetrag jenes Prozentausmaß, durch welches nach 45 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht werden. | ||||||||||
Das sich ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. | ||||||||||
Der Ruhegenuss darf bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 76 Abs. 7 ergibt. | ||||||||||
3. | anstelle § 77 Abs. 1 erster Satz: | |||||||||
Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. |
(2) Auf Beamte gemäß Abs. 1 ist § 13 Abs. 2 lit.a in der vor der 2. DPL-Novelle 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) (entfällt)
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