(1) Der Beamte ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist
- | im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, | |||||||||
- | im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, | |||||||||
- | im Interesse der auswärtigen Beziehungen, | |||||||||
- | im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, | |||||||||
- | zur Vorbereitung einer Entscheidung oder | |||||||||
- | im überwiegenden Interesse der Parteien. | |||||||||
Diese Pflicht zur Verschwiegenheit trifft den Beamten allerdings insoweit nicht, als er zu einer amtlichen Mitteilung verpflichtet ist. |
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Befreiung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
0 Kommentare zu § 28 DPL 1972