§ 28 DPL 1972 Amtsverschwiegenheit

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Beamte ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist

-

im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,

-

im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

-

im Interesse der auswärtigen Beziehungen,

-

im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

-

zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

-

im überwiegenden Interesse der Parteien.

Diese Pflicht zur Verschwiegenheit trifft den Beamten allerdings insoweit nicht, als er zu einer amtlichen Mitteilung verpflichtet ist.

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Befreiung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 DPL 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 DPL 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 DPL 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 DPL 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 DPL 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 DPL 1972
§ 28a DPL 1972