(1) Als Beamter darf nur aufgenommen werden, wer
1. | volljährig ist, | |||||||||
2. | a) bei Verwendungen gemäß § 10 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, | |||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates besitzt, | |||||||||
3. | persönlich und fachlich geeignet ist für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß, | |||||||||
4. | durch mindestens 2 Jahre zu einer Gebietskörperschaft in einem Dienstverhältnis stand. | |||||||||
Von den Erfordernissen der Volljährigkeit und des zweijährigen Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft kann bei Vorliegen eines dringenden Bedarfes abgegangen werden. |
(2) Als Beamter darf insbesondere nicht aufgenommen werden:
a) | wer nicht voll handlungsfähig ist; | |||||||||
b) | wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf; | |||||||||
c) | wer wegen einer strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verurteilt worden ist; | |||||||||
d) | wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist. |
(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mehr ausnahmsweise als Beamter aufgenommen werden, wenn wesentliche Interessen des Dienstes es erfordern, es sei denn, daß ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde, unmittelbar vorausgeht. Eine Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit außer Betracht.
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