(1) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzuhalten. Der aufsichtsführende Beamte ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen. In den Prüfungsvorschriften ist die Höchstdauer der schriftlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf die zu lösenden Aufgaben festzusetzen.
(2) Die Themen der schriftlichen Prüfungen sind von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des betreffenden Gegenstandes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem von diesem beauftragten Stellvertreter zu bestimmen, wobei gleichzeitig die für die Behandlung der Themen notwendigen Behelfe festzulegen sind. Die Benützung anderer Behelfe ist nicht zulässig.
(3) In den Fällen, in denen der Prüfung ein Vorbereitungskurs vorangeht (§ 121), kann in der Prüfungsvorschrift vorgesehen werden, daß das Thema der schriftlichen Prüfung vom Vortragenden dieses Lehrganges bestimmt wird.
(4) Hat ein Prüfungskommissär die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die schriftliche oder die an ihrer Stelle abgelegte praktische Prüfung (§ 119 Abs. 5) in einem Gegenstand nicht bestanden hat, so hat der Prüfungswerber die Dienstprüfung nicht bestanden; er ist jedoch zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Hat der Prüfungswerber die schriftliche Prüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist er zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen.
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