§ 7 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Aufnahme des Beamten und seine Überstellung bzw. Beförderung in eine andere Verwendungsgruppe, in einen anderen Dienstzweig oder in eine andere Dienstklasse erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen und noch nicht besetzten Dienstposten.

(2) Für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten ist der Stichtag maßgebend. Die Einstufung erfolgt in die niedrigste Gehaltsstufe, die für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehen ist.

(3) Der Stichtag wird dadurch ermittelt, dass

1.

Zeiten gem. Abs. 4 zur Gänze,

2.

Zeiten eines Sonderurlaubes in jenem Ausmaß, in dem er nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam gewesen wäre und

3.

sonstige Zeiten, die nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären und vor dem Tag des Dienstantrittes liegen, bis zu 3 Jahren zur Gänze

dem Tag der Aufnahme vorangesetzt werden.

Bei der Halbierung ist zugunsten des Beamten auf volle Tage zu runden.

(3a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 3 Z 3. und Abs. 4 Z 3 und 4 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 4 Z 1 voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

1.

eine Ausbildung gemäß Abs. 4 Z 3 oder 4 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;

2.

eine Lehre gemäß Abs. 4 Z 1 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.

(4) Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen, zu berücksichtigen, wobei eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen ist:

1.

Dienstzeiten und Ausbildungszeiten als Lehrling zu inländischen Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, Wasserleitungsverbänden, Wasserverbänden und Konkurrenzen im Lande Niederösterreich.

2.

Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit).

3.

Zeiten einer tatsächlichen schulischen Fachausbildung der Dienstzweige Nr. 19 (Gehobener Forstaufsichtsdienst), 23 (Gehobener medizinisch-technischer Dienst), 24 (Medizinisch-technischer Fachdienst), 27 (Fürsorgehilfsdienst), 32 (Gehobener Jugendfürsorgedienst), 33 (Jugendfürsorgedienst), 40 (Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege), 40a (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Kinder- und Jugendlichenpflege)), 41 (Hebammendienst), 42 (Gehobener Dienst für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege), 44 (Pflegefachdienst an den Landespflegeheimen), 46 (Gehobener Erzieherdienst), 47 (Erzieherfachdienst) und 53 (Kindergartendienst) sowie die für die Zulassung zur Meisterprüfung erforderliche Zeit der fachlichen Verwendung in der Dauer von zwei Jahren in den Dienstzweigen 49 (Gewerblicher Erzieherfachdienst) und 50 (Gewerblicher Erzieherdienst).

4.

Bei Beamten der Verwendungsgruppen A, K8, B, K7, KL2V, KS und KLK die Zeit des erforderlichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte dieses Studium auf Grund der studienrechtlichen Vorschriften frühestens hätte abschließen können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen.

5.

Bei Beamten der Verwendungsgruppen A und K8 die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Aufnahmebedingung gewesen ist,

a)

bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und

aa)

waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder

bb)

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Stichtages zu berücksichtigen;

b)

bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem aus Abs. 6 ersichtlichen Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.

6.

die Zeit

a)

der Einführung in das praktische Lehramt,

b)

der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c)

der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl.Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d)

der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in der Fassung BGBl.Nr. 34/1995,

e)

einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

f)

eines Dienstverhältnisses, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist.

7.

Mit Zeiten gemäß Z 1, 2 und 6 vergleichbare Zeiten, die entweder

-

bei einem Staat, der oder dessen Rechtsnachfolger Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist oder

-

nach dem 31. Dezember 1979 bei jenem Staat, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29.12.1964, 1229/1964, geschlossen worden ist oder

-

in der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) oder

-

bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

zurückgelegt wurden.

Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen.

Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(5) In den Verwendungsgruppen A und K8 darf der Stichtag nur um den Zeitraum gemäß Abs. 4 Z 4 und um den um vier Jahre gekürzten Zeitraum gemäß Abs. 4 Z 5 vor dem Tag der Beendigung des Hochschulstudiums liegen; wenn es aber für den Beamten günstiger ist, ist der nach den Abs. 3 und 4 ermittelte Zeitraum um den Überstellungsverlust (§ 65) zu kürzen und der gekürzte Zeitraum dem Tag der Aufnahme voranzusetzen.

(6) Das Höchstausmaß für die Zurechnung der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums gemäß Abs. 4 Z 5 lit.b beträgt:

a)

sieben Jahre: für Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b)

sechs Jahre: für Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

c)

fünfeinhalb Jahre: für Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

d)

fünf Jahre: für Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungstechnik, Forstwirtschaft sowie Lebensmittel- und Gärungstechnologie;

e)

viereinhalb Jahre: für alle übrigen Studienrichtungen.

(7) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Berücksichtigung nach Abs. 4 ausgeschlossen:

1.

die Zeit, die gemäß Abs. 4 Z 1, 6 lit.e oder f oder Z 7 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat;

2.

die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist;

3.

die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

(8) Bei Vorliegen besonderer dienstlicher Rücksichten kann die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten günstiger bestimmt werden, als sie sich infolge des Stichtages ergibt. Auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung ist hiebei Bedacht zu nehmen.

(9) Eine Person kann als Beamter nur aufgenommen (überstellt, befördert) werden, wenn ein entsprechender Dienstposten vorhanden oder ein höherer Dienstposten desselben Dienstzweiges frei ist.

(10) Bei der Besetzung freiwerdender Dienstposten sollen unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung bei sonst gleichen Voraussetzungen vor allem die in der Landesverwaltung bereits tätigen Vertragsbediensteten berücksichtigt werden.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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