(1) Der Beamte kann von der Landesregierung bei mindestens durchschnittlicher Beurteilung befördert werden:
a) | durch die vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder | |||||||||
b) | durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. |
(2) Der Beamte kann gemäß Abs. 1 lit.a in jeder Dienstklasse höchstens um drei Gehaltsstufen befördert werden.
(3) Für Beamte folgender Verwendungsgruppen kann eine Beförderung in eine angeführte nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe frühestens nach zwei Jahren erfolgen, die sie in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigeren Dienstklasse verbracht haben:
Verwendungsgruppen: | höhere Dienstklasse: |
E, K1, K2, K3 | II, III |
D, K4, K5, C, K6 | II, III, IV |
B, K7 | III, IV |
A, K8 | IV |
(4) Die Beförderung des Beamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist, gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren im Sinne des § 8 Abs. 2 lit.c anhängig ist; dies gilt nicht bei der Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens auf Grund einer nur vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde.
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