§ 40 DPL 1972 Amtstitel und Funktionsbezeichnung

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Beamte ist berechtigt, einen Amtstitel und eine Funktionsbezeichnung nach den Bestimmungen des V. Teiles zu führen. Eine Funktionsbezeichnung kann neben dem Amtstitel oder an dessen Stelle geführt werden.

(2) Weibliche Beamte können Amtstitel und Funktionsbezeichnungen nach den Bestimmungen des V. Teiles in der weiblichen Form führen.

(3) Einem besonders verdienten Beamten kann anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand, frühestens jedoch ein Jahr vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis, der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse oder der nächsthöhere Amtstitel seines Dienstzweiges verliehen werden.

(4) Der Beamte des Ruhestandes kann den Amtstitel oder die Funktionsbezeichnung führen, den oder die er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis zu führen berechtigt war, jedoch mit dem Zusatz “im Ruhestand” (i.R.) oder “im zeitlichen Ruhestand” (i.z.R.).

(5) Wer unbefugt einen Amtstitel oder eine Funktionsbezeichnung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Strafen können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände nebeneinander verhängt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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