§ 12 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Folgende Zeiträume sind für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses (Anspruch und Prozentausmaß) anzurechnen:

a)

die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

b)

die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,

c)

die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,

d)

die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem WG 2001,

e)

die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

f)

die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,

g)

die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,

h)

die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

i)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,

j)

die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

k)

die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,

l)

die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,

m)

die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,

n)

die Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz.

(2) Folgende Zeiträume können angerechnet werden:

a)

die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,

b)

die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

c)

die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(3) Die Landesregierung kann auch andere als die in den Abs. 1 und 2 angeführten Zeiträume, die für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, anrechnen.

(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß ist unzulässig.

(5) Auf Antrag des Beamten des Aktivstandes sind Zeiträume nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 13 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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