(1) Erfordernis für die Aufnahme ist der Abschluß eines Hochschulstudiums der bei den einzelnen Dienstzweigen bezeichneten Richtungen.
(2) Der Abschluß eines Hochschulstudiums ist durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nachzuweisen.
(3) Bei Bediensteten, für deren Hochschulstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und der nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, ist der Abschluß des Hochschulstudiums nachzuweisen:
1. | bei den rechts- und staatswissenschaftlichen, den technischen und den montanistischen Studien sowie bei den Studien an der Hochschule für Bodenkultur durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen; | |||||||||
2. | bei den staatswissenschaftlichen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften; | |||||||||
3. | bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Medizin; | |||||||||
4. | bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen; | |||||||||
5. | bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie; | |||||||||
6. | bei den Studien an der Akademie der bildenden Künste durch die erfolgreiche Zurücklegung einer Meisterschule für Architektur oder durch die Erwerbung des Diploms der Meisterschule für Konservierung und Technologie; | |||||||||
7. | bei den Studien an der Akademie für angewandte Kunst durch das Diplom einer Meisterklasse für Architektur; | |||||||||
8. | bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung des tierärztlichen Diploms; | |||||||||
9. | bei den Studien an der Hochschule für Welthandel durch die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten (frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer). |
(4) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Handelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates für Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten.
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