Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine Allgemeine Dienstzulage. Sie entspricht den Beträgen gemäß § 66a, nämlich
1. | bis zur Gehaltsstufe 3 dem Betrag für die Dienstklassen I bis V und | |||||||||
2. | ab der Gehaltsstufe 4 dem Betrag für die Dienstklasse VI bis IX. |
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