(1) Der Beamte wird, wenn seine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.a erfolgt ist, in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse, wenn seine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.b erfolgt ist, in die niedrigste in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe eingereiht. Ist der Gehalt in dieser Gehaltsstufe jedoch niedriger als der bisherige Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. Durch eine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.a tritt eine Änderung des Vorrückungstermines nicht ein. Nach einer Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.b rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für die Erreichung der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Die Bestimmungen des § 62 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
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