§ 78 DPL 1972 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

  1. a)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat,
  2. b)Litera bVerzicht,
  3. c)Litera cAustritt,
  4. d)Litera dAblösung,
  5. e)Litera eVerhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem Ruhestandsverhältnis,
  6. f)Litera fdie von einem inländischen Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen erfolgte Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder durch Anordnung einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
In Kraft seit 10.12.2024 bis 31.12.9999
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