Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Austritt kann ohne Angaben von Gründen erklärt werden. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung des Dienstverhältnisses aus dem Grund des § 22 Abs. 1 Z 5 ist dem Austritt gleichzuhalten.
In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.9999
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