(1) Den Beamten der Dienstzweige 19, 32 bis 35 und 72 bis 74 gebührt als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für regelmäßig in Wien und Niederösterreich durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine monatliche Reisebeihilfe.
(2) Für außerhalb der Länder Wien und Niederösterreich durchgeführte Dienstreisen erhält der Beamte Reisegebühren.
(3) Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.
(4) Für die Reisebeihilfe gilt § 116 Abs. 2 NÖ LBG sinngemäß.
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