§ 44c DPL 1972 Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen unter sinngemäßer Anwendung von § 51a NÖ LBG zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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