§ 44c DPL 1972 (Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972), Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen - JUSLINE Österreich
§ 44c DPL 1972 Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen unter sinngemäßer Anwendung von § 51a NÖ LBG zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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