(1) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 (Zeit als Entwicklungshelfer) eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. Februar 1984 im Dienststand befindet, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1985 stellt.
(2) Wird ein Antrag nach dem 31. Dezember 1985 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
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