§ 76a DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind hiebei mit dem vollen Ausmaß zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlagen 1 und 2, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. § 76 Abs. 3, Abs. 7 bis Abs. 11 und Abs. 13 sowie Art. XXII Abs. 1 Z 2 und Art. XXIII Abs. 1 der Anlage B sind anzuwenden. Der Ruhegenuß darf 40 % der Ruhegenußberechnungsgrundlagen nicht unterschreiten.Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlagen 1 und 2, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Paragraph 76, Absatz 3,, Absatz 7 bis Absatz 11 und Absatz 13, sowie Art. römisch 22 Absatz eins, Ziffer 2 und Art. römisch 23 Absatz eins, der Anlage B sind anzuwenden. Der Ruhegenuß darf 40 % der Ruhegenußberechnungsgrundlagen nicht unterschreiten.
  3. (3)Absatz 3Die Ruhegenußberechnungsgrundlage 1 ist wie folgt zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsFür jeden nach dem 31. Dezember 1983 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag zu leisten ist oder geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 54 Abs. 3 lit.a zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung die tatsächliche Besoldung maßgeblich ist.Für jeden nach dem 31. Dezember 1983 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag zu leisten ist oder geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 54, Absatz 3, Litera , zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung die tatsächliche Besoldung maßgeblich ist.
    2. 2.Ziffer 2Beitragsgrundlagen aus Kalenderjahren, für die ein Aufwertungsfaktor (Abs. 6) festgesetzt ist, sind mit diesen Aufwertungsfaktoren zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten.Beitragsgrundlagen aus Kalenderjahren, für die ein Aufwertungsfaktor (Absatz 6,) festgesetzt ist, sind mit diesen Aufwertungsfaktoren zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten.
    3. 3.Ziffer 3Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 besteht in der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und Z 2, geteilt durch 480. Sind nach allfälliger Anwendung der Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 besteht in der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und Ziffer 2,, geteilt durch 480. Sind nach allfälliger Anwendung der Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
    4. 4.Ziffer 4Zeiten der Kindererziehung gemäß § 91a Abs. 3 und Abs. 4 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 91a Abs. 3 3.Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 91 a, Absatz 3 und Absatz 4, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 91 a, Absatz 3, 3.Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
    5. 5.Ziffer 5Zeiten einer Familienhospizfreistellung gemäß § 44b verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.Zeiten einer Familienhospizfreistellung gemäß Paragraph 44 b, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
    6. 6.Ziffer 6Liegen weniger als die nach Z 3 bis Z 5 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so besteht die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 in der Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis Ziffer 5, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so besteht die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 in der Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 44b, § 44c oder § 44d beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung € 1.350,- und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 3 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine teilweise Dienstfreistellung nach § 19 Abs. 5 oder § 44b gewährt wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird; sie beträgt mindestens € 1.350,00.Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, oder Paragraph 44 d, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung € 1.350,- und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz 3, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine teilweise Dienstfreistellung nach Paragraph 19, Absatz 5, oder Paragraph 44 b, gewährt wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird; sie beträgt mindestens € 1.350,00.
  5. (3b)Absatz 3 bAn die Stelle des Betrages von € 1.350,- in Abs. 3a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.An die Stelle des Betrages von € 1.350,- in Absatz 3 a, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
  6. (4)Absatz 4Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatlichen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 3 Z 2 vervielfachten ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3), die für die 480 Monate mit den höchsten Bemessungsgrundlagen gemäß § 54 Abs. 3 lit.b ausbezahlt worden sind. Die in diesen Zeitraum fallenden Zeiten der Kindererziehung gemäß Abs. 3 Z 4 und Zeiten der Familienhospizfreistellung gemäß Abs. 3 Z 5 verringern den Durchrechnungszeitraum entsprechend. In den Fällen des Abs. 3 Z 6 entspricht der Durchrechnungszeitraum der Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatlichen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Absatz 3, Ziffer 2, vervielfachten ruhegenussfähigen Nebengebühren (Paragraph 69, Absatz 3,), die für die 480 Monate mit den höchsten Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Litera , ausbezahlt worden sind. Die in diesen Zeitraum fallenden Zeiten der Kindererziehung gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und Zeiten der Familienhospizfreistellung gemäß Absatz 3, Ziffer 5, verringern den Durchrechnungszeitraum entsprechend. In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 6, entspricht der Durchrechnungszeitraum der Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
  7. (5)Absatz 5Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2000 betragen für das Jahr

1984

1,485

1985

1,429

1986

1,400

1987

1,368

1988

1,343

1989

1,309

1990

1,256

1991

1,201

1992

1,153

1993

1,108

1994

1,082

1995

1,053

1996

1,028

1997

1,028

1998

1,015

  1. (6)Absatz 6Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem gemäß § 58 festgesetzten Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem gemäß Paragraph 58, festgesetzten Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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