§ 124 DPL 1972 § 124

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Prüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, deren Sitz das Amt der Landesregierung ist.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission sind in den Prüfungsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Prüfungsfächer festzulegen. Der Vorsitzende jeder Prüfungskommission (jedes Prüfungssenates) muß Beamter des höheren Dienstes oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe, der Prüfungskommissär für die im § 119 Abs. 2 lit.a genannten Prüfungsgegenstände muß rechtskundig sein. Steht ein Beamter des höheren Dienstes nicht zur Verfügung, so hat der Vorsitzende der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe anzugehören.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die erforderliche Anzahl seiner Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Kalenderjahren zu bestellen. In den Prüfungsvorschriften kann vorgesehen werden, dass mehrere Mitglieder zu Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen sind. In diesem Fall ist ein Vorsitzender pro Fachsparte zu bestellen, welcher die Aufgaben des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die jeweilige Fachsparte wahrnimmt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind neue Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, bei Suspendierung vom Dienst, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes.

(5) Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Funktionsdauer abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen,

2.

ihre gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

3.

infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfungskommissär eine Behinderung in der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen oder die Entstehung vermeidbarer Kosten verbunden wäre,

4.

sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfungen nicht teilgenommen haben,

5.

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(6) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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