Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses, der auf Grund eines vor dem 1. Dezember 1972 gebührenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges (§ 76 Abs. 4) bemessen wurde, ist ab 1. Mai 1974 die Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) einzubeziehen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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