Art. 24 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Abweichend von § 21 Abs. 2 lit.d sind Beamte mit Anspruch auf vollen Ruhegenuß über ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn eine weitere ersprießliche Leistung infolge von nicht absichtlich zugefügten körperlichen Leiden oder Gebrechen nicht mehr zu erwarten ist und sie als Angehörige der nachstehenden Geburtsjahrgänge ein bestimmtes Lebensalter vollendet haben:

 

 

Jahrgänge

Lebensalter in Jahren

a)

1941 und älter

55,

b)

1942

56,

c)

1943

57,

d)

1944

58,

e)

1945

59 Jahre.

 

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 24 DPL 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 24 DPL 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 24 DPL 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 24 DPL 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 24 DPL 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DPL 1972 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 23 DPL 1972
Art. 25 DPL 1972