§ 22 DPL 1972 Auflösung des Dienstverhältnisses

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Dienstverhältnis des Beamten wird aufgelöst durch

1.

Austritt

2.

Ausscheidung

3.

Entlassung

4. a)

bei Verwendung gemäß § 10 Abs. 1:

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b)

bei sonstigen Verwendungen:

aa)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben ist

bb)

Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 8 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist

5.

Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft

6.

Tod.

(2) Dem Beamten ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Beamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 DPL 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 DPL 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 DPL 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 DPL 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 DPL 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 DPL 1972
§ 22a DPL 1972