(1) Das Dienstverhältnis des Beamten wird aufgelöst durch
1. | Austritt | |||||||||
2. | Ausscheidung | |||||||||
3. | Entlassung | |||||||||
4. a) | bei Verwendung gemäß § 10 Abs. 1: | |||||||||
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, | ||||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen: | |||||||||
aa) | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben ist | |||||||||
bb) | Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 8 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist | |||||||||
5. | Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft | |||||||||
6. | Tod. |
(2) Dem Beamten ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Beamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
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